Statuten


Statuten des Vereins  I C H  B I N  I C HVerein zur Wahrung der Interessen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Bezirk  Horn und UmgebungZVR NR 59 17 06 702 / August 2009

 

§ 1    NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH

 

I ) Der Verein führt den Namen „Ich Bin Ich – Verein zur Wahrung der Interessen von

     Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Bezirk Horn und Umgebung„

II) Er hat seinen Sitz in 3580 Horn und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bezirk Horn und 

     seine Umgebung

III) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2    ZWECK

 

I) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist gemeinnützig, überparteilich, konfessionell neutral und karitativ.

II ) Der Verein  bezweckt die Förderung und Hilfestellung behinderter Menschen. Es gibt keine Einschränkung dieser Personengruppe  durch Alter, Art oder Ausmaß ihrer Behinderung. Er will durch seine Tätigkeit ihre Menschenrechte und ihre Menschenwürde wahren. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, allfällig auftretende Zufallsgewinne werden ausschließlich dem satzungsgemäß angestrebten begünstigten Vereinszweck gewidmet.

III ) Der Verein bezweckt

  1. Institutionen und Gruppen, die mit behinderten Menschen arbeiten und/oder die sich um ihre Integration bemühen, zu unterstützen;
  2. die Öffentlichkeit über Hilfen und Betreuungsmöglichkeiten für die Behinderten, sowie das Leistungsvermögen des Vereins zu informieren und aufzuklären;
  3. mit den maßgebenden Behörden, Körperschaften und anderen juridischen Personen Verbindung aufzunehmen, die Ziele und Probleme des Verein an sie heranzutragen und dadurch deren Unterstützung zu erreichen;
  4. die Errichtung von Wohnungen , Wohnheimen und Tagesheimstätten für die Unterbringung behinderter Menschen anzuregen oder selbst aufzubauen und zu führen
  5. für die Verbesserung bestehender gesetzlicher Regelungen zugunsten Behinderter einzutreten;
  6. die finanzielle Unterstützung einzelner Personen . Diese wird  im Einzelfall vom Vorstand beraten und entschieden;

 

§  3   MITTEL  ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

 

I ) Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

 

     a ) Mitgliedsbeiträge

     b ) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Sponsoring, Einnahmen aus              

          Benefizveranstaltungen und Aktionen, Versteigerungen und eigenen Einrichtungen

     c ) Subventionen, Spenden, Geschenken, Erträgnisse aus Kapitalvermögen, letztwillige

          Verfügungen und Zuschüsse

                                                                                                                          

II ) Die finanziellen Mittel, die im Augenblick nicht der Erfüllung der Aufgaben zugeführt 

       werden, sind günstig und gesichert zu veranlagen

III ) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für den Vereinszweck     

       verwendet werden.

IV ) Weder Mitglieder noch Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde

       Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V ) Eine ehrenamtliche Tätigkeit darf nur mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten

      werden.

VI ) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten

       dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

VII ) Die Mitglieder sind weder an eventuellen Erträgen noch am Vermögen des Vereins

        beteiligt. Sie haben auch an einer während der Vereinzugehörigkeit eingetretenen

        Werterhöhung der Vereinsvermögens nicht teil.

VIII ) Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

§ 4  ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

I ) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde) und

    Ehrenmitglieder.

II)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§  5  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts werden.

 

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden..

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

§  6  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

      I )        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

                  Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

                  Austritt und durch Ausschluss.

  1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Eventuell vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden rückerstattet.

 

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. IV genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

§  7  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

  1. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

 

§  8   ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§  9  DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

 

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

 

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11 Abs. II dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. II  letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. I und Abs. II lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. II lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. II lit. e).

 

  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

§  10  AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

 

§  11    VORSTAND

 

  1.  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

 

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

  1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

  1. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

  1. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. III) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. IX) und Rücktritt (Abs. X).

 

  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.II ) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

§     12   AUFGABEN DES VORSTANDES

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

I)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

     laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

     Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

II) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

     Rechnungsabschlusses;

III) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. I und

      Abs. II lit. a – c dieser Statuten;

IV) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

     geprüften Rechnungsabschluss;

V)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

VI) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

 

 

 

§  13     BESONDERE OBLIEGEBHEITEN EINZELNER   

             VORSTANDSMITGLIEDER

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. II  genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

  1. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

  1. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

§    14  DIE RECHNUNGSPRÜFER

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. VIII bis X sinngemäß.

 

 

 

§    15    DAS SCHIEDSGERICHT

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§    16    AUFLÖSUNG DES VEREINES

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen einem  gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke iSd der §§ 34 ff BAO zu übertragen. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks.

      III)     Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier

                 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich

                 anzuzeigen.